Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Arbeitskreis ehemalige Synagoge Pfungstadt e.V.“. Er hat seinen Sitz in Pfungstadt und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen werden.


§ 2 Aufgaben des Vereins

Der Verein ist überparteilich, konfessionell nicht gebunden und setzt sich folgende Ziele:
1. Durchführung von kulturellen und pädagogischen Veranstaltungen in der ehemaligen Synagoge Pfungstadts, die diesem Ort angemessen sind
2. Durchführung von Gedenkveranstaltungen, die an ein jüdisches Leben in Pfungstadt und an die Verfolgung des jüdischen Volkes erinnern
3. Beiträge zur Erschließung der Geschichte der ehemaligen jüdischen Gemeinde Pfungstadts
– Bewusstmachung der Ursachen und Auswirkungen des Antisemitismus mit
dem Ziel, Vorurteile gegenüber Minderheiten und Menschen anderer Nationalitäten oder anderer Religionen abzubauen
– Förderung von Toleranz und Völkerverständigung
– Unterstützung/Organisation von Schulungen, Seminaren und Tagungen, insbesondere in den Bereichen Jugendarbeit und Erwachsenenbildung;


§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke kultureller Art im Sinne der Abgabenordnung:

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen aus Mitteln des Vereins begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können sein:
a) Juristische Vereinigungen/Körperschaften, die nach ihrer Satzung und/oder
ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ebenfalls eines oder mehrere der in
§ 2 festgelegten Vereinsziele fördern oder betreiben;
b) natürliche Personen, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen;
c) juristische Personen/Vereinigungen/Körperschaften, sofern sie nicht unter
§4.1a erfasst sind und die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.

2. Über die Höhe und den Zeitpunkt der Bezahlung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge entscheidet der Vorstand nach Beratung in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind hierüber rechtzeitig zu informieren.

3. Im übrigen finanziert sich der Verein aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen. Er erstrebt keinen Gewinn.

4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Sie beginnt mit dem ersten Tag des durch das neue Mitglied gewünschten Monats, jedoch nicht rückwirkend.
Die Aufnahme zur Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag durch einstimmigen Beschluss des Vereinsvorstandes. Wird die Aufnahme verweigert, kann der Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen, die durch 2/3 Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.

5. Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung
b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Quartalsende, die mit dem Zugang an den Vorstand wirksam wird,
c) bei Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten, nach einmaliger Mahnung, durch Ausschluss.

6. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, sofern der Ausschluss ohne Gegenstimme bei Beteiligung aller Vorstandsmitglieder erfolgt. Ansonsten ist die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Ausschlussantrag mit 2/3 Mehrheit zu berufen. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich oder mündlich anzuhören.


§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. soweit bestellt, der Beirat.


§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem ersten Vorsitzenden
b) der/dem zweiten Vorsitzenden
c) der/dem Kassenverwalter/in
d) der/dem Schriftführer/in
e) den Beisitzern/innen
Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird bei Bedarf durch ein Vorstandsmitglied einberufen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

2. Der Verein wird gesetzlich vertreten i.S. des § 26 BGB durch die Vorsitzenden, jede/r ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitglieder-versammlung gewählt. Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds wird dessen Funktion von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. Eine Nachwahl/Ergänzungswahl für ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode durch die Mitgliederversammlung ist möglich.
4. Die laufenden Kassengeschäfte werden von einem/r Kassenverwalter/in, bei dessen/deren Verhinderung durch die/den erste/n Vorsitzende/n geführt. Aussergewöhnliche Ausgaben bedürfen der Genehmigung eines/einer Vorsitzenden und des/der Kassenverwalters/in.
5. Mindestens ein Vorstandsmitglied soll aus dem Kreis der Mitglieder nach §4 Abs.1a bzw. §4 Abs. 1c kommen (aus der vertretungsberechtigten Mitglied-schaft der genannten juristischen Personen/Vereinigungen/Körperschaften).


§ 7 Beirat

Zur Unterstützung des Vorstandes, insbesondere zur Geschäftsverteilung im internen Bereich, kann der Vorstand einen Beirat bestellen.


§ 8 Mitgliederversammlung

1.Mindestens einmal jährlich soll der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen und einen Jahresbericht erstatten. Die Einberufung erfolgt schriftlich, mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Versammlungstermin und mit Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.

2.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

3. Die Einladung erfolgt wie zur Mitgliederversammlung. Die Versammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

4.Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes, Wahl der Revisoren
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes, des
Prüfungsberichtes der Revisoren und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.
c) Beschluss zur Änderung der Satzung
d) Beschluss über die Auflösung des Vereins
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der sonstige wesentliche Versammlungsablauf sind von einem Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden bzw. gegebenenfalls an seiner/ihrer Stelle gewählten Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§ 9 Beschlussfassung

Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Beschlüsse des Vorstandes sind jedoch nur wirksam, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder mitgewirkt haben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Abstimmungen sind offen. Geheime Abstimmungen müssen vorgenommen werden, wenn ein Drittel der anwesenden Abstimmungsberechtigten es verlangt.
Wahlen werden offen durchgeführt, es sei denn, ein anwesendes Mitglied wünscht geheime Wahlen.


§ 10 Änderung des Vereinszwecks – Vereinsauflösung

1. Sollte der vom Verein angestrebte Vereinszweck nicht erreicht werden, so kann der Verein seinen Zweck ändern oder sich auflösen. Die Änderung des Vereinszweckes bzw. die Auflösung des Vereins wird in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen, wenn dies von ¾ der anwesenden Mitglieder gebilligt wird.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Jüdische Gemeinde Darmstadt, die das Vereinsvermögen im Sinne des § 2 dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens bedürfen der Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde und dürfen erst nach dieser Zustimmung ausgeführt werden. Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Änderung der Vereinsaufgaben.


§ 11 Satzungsänderungen

Für die Änderung der Satzung – mit Ausnahme § 10 – ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Satzungsänderung ist in der Einladung mitzuteilen.


§ 12 Haftung

Der Verein haftet für alle Verbindlichkeiten ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder, des Vorstandes oder des Beirates erfolgt nicht.


§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 14 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt nach Unterzeichnung des Vorstandes und Wahrung im Vereinsregister in Kraft.

Pfungstadt, 6. Februar 2002
geändert am 13.März 2014

geändert in § 10,2 im Mai 2015
Pfungstadt, 26. Mai 2015